Wenden Sie sich an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Abteilung Gewerbeaufsicht bzw. das Landesamt für Geologie und Bergbau.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Formular H-Sätze nach CLP-Verordnung (Auszug)
Formular H-Sätze (2) nach CLP-Verordnung (Auszug)
Formular Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe
Wenden Sie sich an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Abteilung Gewerbeaufsicht bzw. das Landesamt für Geologie und Bergbau.
Dokumente, mit denen Sie nachweisen, dass Sie die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen. Wie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird, ergibt sich aus Chemikalien-Verbotsverordnung.
Die für eine Erlaubniserteilung anfallenden Gebühren werden auf der Grundlage der aktuell geltenden Landesverordnung über die Erhebung von Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz erhoben.
Eine hinreichende Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis. Soweit der Unternehmer nicht selber sachkundig ist, müssen in seinem Betrieb Personen mit Sachkunde beschäftigt sein, die für die entsprechenden Tätigkeiten sachkundig sind. Sachkundige Personen sind Drogisten, Apotheker, Apothekerassistenten und Pharmazieingenieure, PTA, Apothekenassistenten, Geprüfte Schädlingsbekämpfer, Hochschulabsolventen unter entsprechenden Voraussetzungen. Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine zusätzliche Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde ablegen.