Wenn Sie eine Patentanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gründen möchten, müssen Sie die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft beantragen.
Hinweis: Neben der GmbH können auch Partnergesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts et cetera gegründet werden. Diese müssen sich zwar auch an den beruflichen Anforderungen orientieren, bedürfen jedoch keiner Zulassung durch die zuständige Stelle.
Die Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft dürfen – wie Patentanwälte – folgende Tätigkeiten anbieten:
- Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Know-how, Sortenschutz und Ähnliches
- Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
- Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen (soweit nicht die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist)
- Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht, Bundessortenamt und anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes
- Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren
Tipp: Auf den Seiten der Patentanwaltskammer finden Sie eine detaillierte Auflistung der Tätigkeiten von Patentanwälten.
Voraussetzungen
- Es muss sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handeln, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in den oben genannten Angelegenheiten ist.
- Die Gesellschaft darf nicht an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung beteiligt sein.
- Die Gesellschaft muss von Patentanwälten verantwortlich geführt werden.
- Die Geschäftsführer und Gesellschafter müssen ausschließlich Mitglieder der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sein. Daneben können Angehörige von Patentanwaltsberufen aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten Gesellschafter sein. Diese müssen in der Patentanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
- Die Geschäftsführer, gegebenenfalls Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte für den gesamten Geschäftsbetrieb, müssen jeweils mehrheitlich Patentanwälte sein.
- Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss bei den Patentanwälten liegen.
- Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die als Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein.
- Es muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro pro Versicherungsfall abgeschlossen worden sein oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegen. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
- Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" enthalten.