Wenden Sie sich an die zuständige Gaststättenbehörde.
- Die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde
- Die Verbandsgemeindeverwaltung
- Die Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis. Diese wird dem Inhaber/ der Inhaberin der Gaststättenerlaubnis für einen bestimmten Stellvertreter/ eine bestimmte Stellvertreterin erteilt und kann befristet werden. Für jede Person, die das Gewerbe als Stellvertreter/in ausüben soll, benötigt der/ die Gewerbetreibende eine Stellvertretungserlaubnis.
Die Ausübung des Gewerbes durch den Stellvertreter/ die Stellvertreterin kann bis zur Erteilung der Erlaubnis auch auf Widerruf gestattet werden (Gaststättenbetrieb-Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis). Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
Die Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon erteilt ist oder gleichzeitig erteilt wird. Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bildet dagegen noch keine Grundlage für eine Stellvertretungserlaubnis.
Wenden Sie sich an die zuständige Gaststättenbehörde.
Als Inhaber/in der Gaststättenerlaubnis:
Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.