Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion oder das Landesamt für Geologie und Bergbau.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Genehmigungspflichtig sind sowohl
Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion oder das Landesamt für Geologie und Bergbau.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Dem Antrag auf Lagergenehmigung nach dem Sprengstoffgesetz mit der Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (BAM-Gruppe, Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe) sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:
Für die Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe fallen gemäß Gebührenziffer 2. der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz Gebühren in Höhe von 300,00 Euro bis 4.000,00 Euro an.