Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Ein Antragsformular wird nicht vorgegeben.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Für die Tätigkeit als Sachverständige/r für Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
Anerkannt werden können Sachverständige
Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Ein Antragsformular wird nicht vorgegeben.
Wenden Sie sich an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.
Energieaufsicht im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz
1. formloser schriftlicher Antrag auf Erteilung der Anerkennung
2. Urkunde über den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule
3. aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
4. gültiges Zertifikat einer für die Zertifizierung von Personen für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen akkreditierten Zertifizierungsstelle oder Nachweis der Zugehörigkeit zu einer für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen akkreditierten Inspektionsstelle
5. Erklärung des Arbeitgebers, dass der anzuerkennende Sachverständige im aktiven Berufsleben steht und dass er in Ausübung seiner Prüftätigkeit frei von Weisungen seiner Vorgesetzten bzw. seines Arbeitgebers ist
Die Gebühren werden auf Grundlage der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) erhoben.
Für Gashochdruckleistungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, sind gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 GasHDrLtgV auch solche Sachverständigen zugelassen, die bei einer anderen technischen Überwachungsorganisation angestellt sind. Diese technische Überwachungsorganisation muss jedoch durch die oben genannte zuständige Stelle anerkannt worden sein.
MWVLW