An die für den Ausbildungsbetrieb örtlich zuständige Handwerkskammer.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Jeder Ausbildungsbetrieb muss mit seinen Lehrlingen einen Berufsausbildungsvertrag abschließen und diesen der Handwerkskammer (HWK) zur Prüfung und Eintragung in die Lehrlingsrolle vorlegen. In der Lehrlingsrolle eingetragene Lehrverhältnisse (Verzeichniss der Berufsausbildungsverhältnisse) sind Voraussetzung für das Ablegen qualifizierter Prüfungen (zum Beispiel Gesellenbrief).
An die für den Ausbildungsbetrieb örtlich zuständige Handwerkskammer.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Prüfung und Eintragung des Ausbildungsvertrages sind Verwaltungstätigkeiten, deren Kosten nicht bereits durch den Handwerkskammerbeitrag
gedeckt sind.
Hierfür erhebt die Handwerkskammer daher eine Eintragungsgebühr.
Unverzüglich nach dessen Abschluss, spätestens jedoch binnen 4 Wochen nach Beginn der Ausbildung