- Es muss sich um ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule) oder an einer vergleichbaren Ausbildungsstätte handeln.
- Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Dazu zählen sämtliche Ausbildungsphasen:
- Sprachkurs oder Studienkolleg zur Studienvorbereitung
- Sprachprüfung
- auf das Studium vorbereitende Praktika (soweit von der Hochschule empfohlen oder vorgeschrieben)
- Studium (Grundstudium, Hauptstudium, studienbegleitende Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)
- Aufbau-, Zusatz, Ergänzungsstudium oder Promotion
- praktische Tätigkeiten im Anschluss an ein Studium (soweit sie vorgeschriebener Teil der Ausbildung sind)Sicherstellung der Finanzierung des Lebensunterhalts (derzeit mindestens 659 Euro monatlich – die entsprechenden Mindestbeträge werden vom Bundesministerium des Innern jährlich im Bundesanzeiger bekannt gemacht) und der Krankenversicherung in Deutschland.
- Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung. Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung können im Bundesgebiet nicht nachgeholt werden.
Hinweis: Während des Studiums (Hauptaufenthaltszweck) dürfen eine Beschäftigung an bis zu 120 Tagen oder 240 halben Tagen pro Jahr sowie studentische Nebentätigkeiten ausgeübt werden. Diese dürfen keine wesentliche Verzögerung des Studiums, das in einem angemessenen Zeitraum durchzuführen ist, zur Folge haben.
Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltszweck wird in der Regel nicht zugelassen. Der Aufenthaltszweck des Studiums wird grundsätzlich durch die konkrete Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) bestimmt, die in der Aufenthaltserlaubnis angeben wird. Ein Wechsel der Fachrichtung ist nur in den ersten 18 Monaten (drei Semester) nach Beginn des Studiums unschädlich. Bei einem späteren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist auf das Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel danach zulässig, wird der Aufenthaltszweck nicht berührt, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (Bestätigung der Hochschule).
Eine unangemessene Verzögerung des Studiums beziehungsweise Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer (d.h. die Regelstudienzeit wird nicht um mehr als drei Semester überschritten) kann zur Folge haben, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird. Die Verlängerung muss jeweils vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt werden.
Hinweis: Wenn Sie das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 18 Monaten für die Suche eines Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden.
Hinweis: Das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und der sonstigen Angehörigen des Europäischen Wirtschaftsraumes umfasst automatisch die Möglichkeit eines Studiums im Bundesgebiet. Voraussetzung ist, dass Krankenversicherungs-schutz und der Lebensunterhalt ausreichend gesichert sind. Für das Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Schweiz gilt Entsprechendes.