Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannte Forschungseinrichtung schließt mit Ihnen eine Aufnahmevereinbarung, die folgende Informationen enthalten muss:
- genaue Bezeichnung Ihres Forschungsvorhabens
- Verpflichtung Ihrerseits, das Forschungsvorhaben zu verwirklichen sowie die der Forschungseinrichtung, Sie zu diesem Zweck einzustellen
- Angaben zum Vertrag zwischen Ihnen und der Einrichtung (z.B. Gehalt, Urlaub, Arbeitszeiten)
- Bestimmung darüber, dass die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, falls Sie keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten sollten
Die Forschungseinrichtung leitet die abgeschlossene Aufnahmevereinbarung an die zuständige Ausländerbehörde (für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis) beziehungsweise Auslandsvertretung (für die Erteilung eines Visums) weiter.
Ändert sich während der Forschungszeit das Vorhaben ist dies unschädlich, solange Sie bei derselben Forschungseinrichtung beschäftigt bleiben.
Sollten Sie bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen, gibt es folgende Möglichkeiten:
- der EU-Mitgliedstaat ist gleichzeitig auch Schengen-Staat
- Wenn Ihr Aufenthalt nicht länger als drei Monate dauert, können Sie in Deutschland mit diesem Aufenthaltstitel einreisen und als Forscher arbeiten, ohne eine deutsche Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Sollten Sie jedoch innerhalb der vorhergehenden zwölf Monate bereits in Deutschland gearbeitet haben, benötigen Sie für den erneuten Aufenthalt ein Schengen-Visum, das die Forschungstätigkeit erlaubt.
- Wenn Ihr Forschungsaufenthalt länger als drei Monate dauert, müssen Sie eine deutsche Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Einreise beantragen. Falls Sie innerhalb der vorhergehenden zwölf Monate bereits in Deutschland gearbeitet haben, ist vor der Einreise ein nationales Visum zu beantragen, das die Tätigkeit als Forscher ausdrücklich erlaubt.
- der EU-Mitgliedstaat ist kein Schengen-Staat
In diesem Fall benötigen Sie immer – auch für die ersten drei Monate – einen Aufenthaltstitel. Dieser Aufenthaltstitel kann beispielsweise ein Visum sein, das Sie bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen können. Je nachdem, für welchen Zeitraum Sie eines benötigen, erhalten Sie ein Schengen- oder ein nationales Visum, das Forschungstätigkeit erlaubt.