Das Finanzamt Koblenz setzt die Steuer durch schriftlichen Steuerbescheid gegenüber dem Unternehmer des Totalisators oder denen fest, die Lotterien, Ausspielungen oder Sportwetten veranstalten. Grundlagen der Besteuerung sind bei den Pferdewetten die am Totalisator gewetteten Beträge und die von den Wettenden oder Spielenden beim Buchmacher geleisteten Einsätze, bei den Sportwetten der Nennwert der Wettscheine oder des Spieleinsatzes und bei Lotterien der planmäßige Preis sämtlicher Lose. Die Lotteriesteuer beträgt 20 % des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose oder des Wettscheines, bei der Rennwettsteuer und der Steuer auf Sportwetten ist der Steuersatz auf 5 Prozent der Besteuerungsgrundlage festgelegt. Bei ausländischen Losen und Spielausweisen - auch sie werden besteuert, wenn sie ins Inland eingebracht werden - beträgt die Steuer 0,25 Euro für je einen Euro vom planmäßigen Preis.
Die Steuer muss vom Totalisatorunternehmen oder Buchmacher beim Finanzamt angemeldet werden.
Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose 164 Euro übersteigt, sind grundsätzlich beim Finanzamt Koblenz anzumelden. Die Anmeldung kann entfallen, wenn dem Veranstalter bereits aufgrund einer dem Finanzamt vorliegenden Abschrift des Genehmigungsbescheids ein Lotteriesteuer-Freistellungsbescheid erteilt wurde.