Bitte wenden Sie sich an Fahrerlaubnisbehörden für die Ausstellung des FQN.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Die sogenannte Berufskraftfahrerqualifikation dient der Qualitätssicherung für den Beruf des Kraftfahrers sowohl für die Aufnahme als auch für die Ausübung des Berufs und muss mit einem Fahrerqualifikationsnachweis (FQN) in Kartenform nachgewiesen werden.
Bitte wenden Sie sich an Fahrerlaubnisbehörden für die Ausstellung des FQN.
Für den Eintrag der Qualifizierung für die Grundqualifikation und der Weiterbildung müssen Nachweise vorgelegt werden. Diese Nachweise werden von den Ausbildungsstätten nur noch solange ausgestellt wie die Ausbildungsstätte noch nicht im Berufskraftfahrerqualifikationsregister registriert ist.
Danach werden alle Nachweise dort eingegeben und die Führerscheinstelle können dann bei der Beantragung des FQN feststellen, für welche Fahrerlaubnisklasse die Pflicht zur Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung erfüllt wurde.
Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt dem Fahrer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag über den ihn betreffenden Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters unentgeltlich Auskunft.
Die Gebühr für die Ersterteilung des FQN beträgt 27,50 €. Unberührt hiervon sind zusätzliche Gebühren für ggf. erforderliche Verlängerungen der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis.
Weitere Gebührentatbestände sind der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zu entnehmen.
Die Grundqualifikation bzw. Weiterbildung muss alle 5 Jahre erneuert und im Führerschein eingetragen werden.
Formloser Antrag zur Ausstellung eines Fahrerqualifikationsnachweises bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Weitergehende Informationen zur Berufskraftfahrerqualifikation finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.
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