Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Als gesetzlich Versicherte können Sie Unterstützung durch eine Haushaltshilfe bekommen, wenn Sie den Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können. Gründe dafür können beispielsweise sein:
Die meisten gesetzlichen Krankenkassen arbeiten mit entsprechenden Organisationen zusammen und stellen eine Ersatzkraft. Falls dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, erstatten sie die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzkraft in angemessener Höhe.
Achtung: Wird der Haushalt von Verwandten bzw. Verschwägerten des Versicherten bis zum zweiten Grad fortgeführt, kann die Krankenkasse keine Vergütung zahlen. Wohl aber kann sie die Fahrkosten und evtl. auch den Verdienstausfall übernehmen; wenn diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen.
Voraussetzung für die Haushaltshilfe ist, dass
Haushaltshilfe als satzungsmäßige Mehrleistung
Die Satzung der Krankenkasse kann darüber hinaus bestimmen, dass Haushaltshilfe als satzungsmäßige Leistung erbracht wird, wenn dem Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Dabei sind in der Satzung auch Voraussetzungen und Dauer des Anspruchs anzugeben. Denkbar wäre beispielsweise Haushaltshilfe nach einer ambulanten Operation. Auch hier besteht der Anspruch nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege muss nicht bestehen; ebenso ist nicht erforderlich, dass ein Kind zu betreuen ist.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
Zwischen 5 und 10 Euro Zuzahlung pro Tag. Eine Ausnahme gilt jedoch für Haushaltshilfen aus Anlass von Schwangerschaft und Entbindung. Hierzu sind keine Zuzahlungen zu leisten.
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden.
Das Formular "Antrag auf Haushaltshilfe" können Sie telefonisch anfordern oder von den Seiten Ihrer Krankenkasse herunterladen.