Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.
Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne gewerblichen Hintergrund und ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder einen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass im Einzelfall zugelassen werden – solche Privatpersonen benötigen dafür eine Ausnahmegenehmigung. Als begründeter Anlass wird von manchen Verwaltungen z. B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Zusätzlich kann eine luftrechtliche Genehmigung nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) erforderlich sein.
Immissionsschutzrechtlicher Hinweis: Prinzipiell wird davon abgesehen, Ausnahmeregelungen für Privatpersonen zu erteilen, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer beteiligten Person geboten ist.