Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Das sind diejenigen individuellen Besteuerungsmerkmale, die der Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigt und die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren. Diese sog. ELStAM sind:
Die ELStAM werden zunächst unmittelbar aus den Meldedaten erzeugt, die bei den kommunalen Meldebehörden gespeichert sind. Das betrifft insbesondere die Steuerklasse, die davon abhängt, ob der Arbeitnehmer ledig oder verheiratet/verpartnert ist, die Anzahl der Kinderfreibeträge und das Religionsmerkmal. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann das Finanzamt bestimmte weitere individuelle Besteuerungsgrundlagen hinzufügen (z.B. Freibeträge für Werbungskosten) oder verändern (z.B. Steuerklassenwechsel beiderseits berufstätiger Eheleute/Lebenspartner, Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V). Über die beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigten ELStAM wird der Arbeitnehmer in seiner Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber informiert. Bei Unstimmigkeiten oder Fragen zu den gespeicherten ELStAM wenden Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
Steuerklassenwechsel:
Ein Steuerklassenwechsel für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner kann nur einmal pro Jahr auf Antrag beider Ehegatten/Lebenspartner bis spätestens 30. November des laufenden Jahres erfolgen.
Ein Steuerklassenwechsel wird mit dem 01. des Monats, der der Antragstellung folgt, wirksam.
Aus Gründen der Arbeitslosigkeit oder Aufnahme einer Arbeit ist ein weiterer Steuerklassenwechsel möglich.
Die erstmalige Änderung der Steuerklassen aus Anlass der Eheschließung/Lebenspartnerschaft ist kein Steuerklassenwechsel. Das bedeutet, dass nach der erstmaligen Bescheinigung der Steuerklasse III, IV oder V in demselben Kalenderjahr noch ein Steuerklassenwechsel, z.B. von der Steuerklassenkombination IV/IV zur Steuerklassenkombination III/V, möglich ist.
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Über die im Einzelfall benötigten Unterlagen informiert Sie Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
Änderungen der ELStAM mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr können ab dem 1. Oktober, und Änderungen für das laufende Kalenderjahr können bis spätestens zum 30. November berücksichtigt werden.
Elektronische Anträge und Formulare können kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.
Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz.
Außerdem stehen die Formulare auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.
FM