Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist, dass dem Dienstleistungserbringer der o.g. Zusammenhang seiner Dienstleistung mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in den o.g. Ländern bekannt ist oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hierüber unterrichtet wurde.
Formloser Antrag mit detaillierter Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung.
Gebührenfrei.
Nähere Hinweise finden Sie in dem Merkblatt Kurzdarstellung Exportkontrolle des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das unter den Stichworten „Arbeitshilfen/Publikationen“, „Merkblätter“ auf der Internetseite www.ausfuhrkontrolle.info veröffentlicht ist.
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