Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, welche Leistungen der Eingliederungshilfe aus den Kategorien
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
Möglich sind.
Kommt Eingliederungshilfe infrage, müssen Sie diese schriftlich beantragen.
- Bis zum 15. Geburtstag stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Eingliederungshilfe für das Kind.
- Jugendliche ab 15 Jahren können Leistungen selbst beantragen. Allerdings ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden.
Das Jugendamt holt für die Klärung eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:
- Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie,
- Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut,
- Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen.
Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Jugendamt,
- ob und in welcher Formen die Eingliederungshilfe gewährt werden kann
- Seit dem 01.01.2020 besteht ein Wahlrecht auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Diese greift, wenn ein Leistungsanspruch generell besteht aber mehrere Maßnahmenalternativen möglich sind
Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,
- welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und
- wie lange die Hilfe geleistet wird.
Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.