Überschreitung der Reisefreimengen:
Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob die von Ihnen eingeführten Waren von den Mindestgrenzen gedeckt sind, wenden Sie sich bitte direkt an den Zoll. Falls Ihre mitgeführten Waren die genannten Richtwerte überschreiten, müssen Sie die entsprechende Verbrauchsteuer entrichten.
Sondergebiete:
Die folgenden Gebiete gehören nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU. Es gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Reisemitbringsel aus diesen Gebieten sind daher nur abgabenfrei, wenn sie innerhalb der Reisefreigrenzen für Waren aus Nicht-EU-Staaten eingeführt werden. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben:
- Helgoland und Büsingen,
- Färöer und Grönland,
- Saint Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Französische Süd- und Antarktisgebiete,
- Livigno und Campione d'Italia (Italien) sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio,
- Aruba, Bonaire, Curacao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten,
- Ceuta und Melilla,
- Gibraltar und
- der nördliche (türkische) Teil Zyperns, in dem die Regierung Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
Die folgenden Gebiete gehören nicht zum Steuergebiet der EU. Es gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben:
- Kanarische Inseln,
- britische Kanalinseln,
- Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Guadeloupe, Reunion und Französisch-Guayana),
- Alandinseln und
- Berg Athos in Griechenland.