Eine sinnvolle Vorsorgemöglichkeit ist die Betreuungsverfügung.
Sie ist vor allem dann zu empfehlen, wenn Sie nicht so weit gehen wollen, einer konkreten Person eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Damit ist es möglich, Wünsche für den eventuell eintretenden Betreuungsfall verbindlich zu äußern. Sie erreichen auf diese Weise, dass Sie Ihr späteres Schicksal nicht einfach in die Hände des Gerichts und der von dieser bestellten Betreuungsperson legen. Gericht und Betreuerinnen und Betreuer haben dann vielmehr eine Art Handlungsanweisung, nach der sie sich zu richten haben.
Besonders wichtig ist die Betreuungsverfügung in Bezug auf die Person des Betreuers oder der Betreuerin. Das Gesetz legt eindeutig fest, dass das Gericht Vorschlägen der Betroffenen zu entsprechen hat. Das Gericht darf deshalb einen von Ihnen gemachten Vorschlag nicht einfach übergehen. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf Personen, die zu einer Einrichtung, in der der oder die Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung steht; diese dürfen kraft Gesetzes nicht als Betreuerinnen oder Betreuer bestellt werden. Es bringt deshalb auch nichts, wenn Sie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Seniorenheimes in einer Betreuungsverfügung benennen. Die andere wichtige Einschränkung für den gesetzlich festgelegten Willensvorrang keinen Schaden nehmen oder keinen Nachteil erleiden werden.
Es kann für Sie unter Umständen noch wichtiger sein zu bestimmen, dass eine konkrete Person nicht Ihre Betreuerin oder Ihr Betreuer werden soll. Sie können gravierende Gründe für einen solchen Wunsch haben. Ob das Gericht hiervon in einem Betreuungsverfahren erfährt, ist nicht sicher. Wenn Sie sich aber vorher klar gegen eine bestimmte Person aussprechen, dann wird das Gericht davon ausgehen, dass es nicht zu einem Vertrauensverhältnis kommen wird, und deshalb bemüht sein, eine andere Lösung zu finden.