Die Vorsorgevollmacht ist zwar formlos gültig und kann deshalb auch mündlich erteilt werden. Es ist aber, obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, zur Sicherheit und auch aus Beweisgründen dringend zu empfehlen, sie schriftlich abzufassen.
Zusätzlich können Sie Ihre Unterschrift unter der Vollmacht auch durch die Betreuungsbehörde oder auch durch die Ortsgerichte beglaubigen lassen. Damit können Sie Zweifel an der Echtheit und Identität Ihrer Unterschrift von vornherein unterbinden. Eine notarielle Form ist - von Ausnahmefällen abgesehen (siehe dazu weiter unten) - nicht notwendig, aber oft sinnvoll. Insbesondere erhöht die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht deren Beweiswert erheblich und schließt weitestgehend aus, dass später im Vertretungsfall Einwendungen gegen Ihre Geschäftsfähigkeit und gegen die Ernsthaftigkeit Ihrer Entscheidung geltend gemacht werden.
Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist immer notwendig, wenn die Vollmacht unwiderruflich auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder Eigentumswohnungen erteilt werden soll. Auch eine widerrufliche Vorsorgevollmacht kann faktisch unwiderruflich werden, wenn die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird und deshalb einen wirksamen Widerruf der Vollmacht nicht mehr erklären kann. Es ist deshalb ratsam, jede Vorsorgevollmacht, die auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken ermächtigt, notariell beurkunden zu lassen. Wenn die Vorsorgevollmacht zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen soll, ist ebenfalls eine notarielle Beurkundung erforderlich. Eine Vollmacht zur Aufnahme eines Verbraucherdarlehens kann zwar auch schriftlich erteilt werden, sie muss dann aber gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmte Informationen zu dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag erhalten, die erst gegeben werden können, wenn schon über den Vertragsinhalt verhandelt wurde. Eine Vorsorgevollmacht, die nur allgemein zu einer erst späteren Aufnahme von Verbraucherdarlehen ermächtigen soll, kann solche Informationen nicht enthalten. Ferner ist eine notarielle Beurkundung dann sinnvoll, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben oder Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind. Durch eine notarielle Beurkundung können darüber hinaus spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht vermieden werden, weil die notarielle Beurkundung beweist, dass Sie und niemand anderes die Erklärungen in der Vollmacht abgegeben haben und nichts geändert oder hinzugefügt wurde.