Wenn Sie infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, zum Beispiel einer Körperverletzung, einen gesundheitlichen Schaden erleiden, können Sie auf Antrag Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) Versorgung erhalten. Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt und umfasst insbesondere folgende Leistungen:
- Heil- und Krankenbehandlung, Pflegeleistungen
- Hilfsmittel (z.B. Prothese, Zahnersatz)
- Entschädigungszahlungen für Geschädigte und Hinterbliebene
- Bestattungs- und Sterbegeld
- fürsorgerische Leistungen (z.B. Hilfe zur Pflege, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt)
Opfer, die unter akuten seelischen Folgen leiden, können Soforthilfe in den eingerichteten Traumaambulanzen in Anspruch nehmen.
Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt.
Diese Leistungen orientieren sich am Grad der Folgen Ihrer gesundheitlichen Schädigung (Grad der Schädigungsfolgen) und an Ihrem Bedarf.
Vermögensschäden oder immaterielle Schäden werden nicht ausgeglichen. Dies gilt auch für selbst verursachte Schädigungen.
Ihnen können Leistungen versagt werden, wenn Sie als geschädigte Person nicht zur Aufklärung beitragen, etwa wenn Sie keine Anzeige erstatten.
Auf Grund einer Gesetzesänderung können Ausländerinnen und Ausländer, die Opfer einer Gewalttat in Deutschland werden, rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 die gleichen Entschädigungsleistungen wie deutsche Gewaltopfer erhalten.