Zuständig ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Das Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen richtet sich wie für alle anderen nach der 4.BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 9. BImschV.
Welche Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, ergibt sich aus Nr. 8 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.BImSchV.
Abfallbehandlungsanlage umfassen
Bei den Genehmigungsverfahren wird nach Neu- und Änderungsverfahren, nach förmlichen und vereinfachten Verfahren und solchen mit oder ohne Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterschieden.
Zuständig ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord.