Zuständig sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagengrundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und der Nachbarschaft ausgehen können, hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes erfüllt sind.
Wer als Sachverständiger tätig werden will, bedarf einer behördlichen Bestimmung. Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Entfällt die Bestimmungspflicht wegen Vorliegens einer gleichwertigen Genehmigung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat, hat der Sachverständige Unterlagen über die gleichwertige Genehmigung vor der Tätigkeitsaufnahme in Deutschland der zuständigen Behörde vorzulegen und auf Verlangen der Behörde u.a. eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
Zuständig sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd.
Ein Sachverständiger muss über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügen.
Bei ausländischen Antragstellern sind je nach der Entscheidung der Genehmigungsbehörde bei den Unterlagen Ausnahmen möglich, sofern die Fachkunde und Zuverlässigkeit (vgl. „Voraussetzungen") auf andere Weise nachgewiesen werden.
Es sind keine Fristen sind zu beachten.