Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) können Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr gewährt werden.
Bevorrechtigungen sind beispielsweise möglich:
- für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
- bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,
- durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten,
- im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen
Die Bevorrechtigungen gelten allerdings nur, sofern die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben.
Elektrokennzeichen können beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zugeteilt werden.
Ein Elektrokennzeichen führt den Kennbuchstaben „E“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer.
Für das Befahren der Umweltzone ist auch für Pkw und Nutzfahrzeuge mit Elektrokennzeichen eine Feinstaub-Plakette der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) notwendig.