Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Einer behördlichen Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen gemäß Bürgerlichen Gesetzbuches vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler).
Hinweis:
Die Erlaubnis gemäß § 34i Gewerbeordnung (GewO) berechtigt den Erlaubnisinhaber, sich dafür zu entscheiden, die gewerbliche Tätigkeit insgesamt nicht als Immobiliardarlehensvermittler (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (IImmVermV), sondern als Honorar-Immobiliardarlehensberater auszuüben. Wenn der Gewerbetreibende sich hierfür entscheidet, hat er dies bei der Registrierung gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer anzugeben.
Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:
*Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h., sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein
Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
Zusätzlich bei juristischen Personen:
Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Genossenschaft in Gründung befindet, der Gesellschaftsvertrag
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.
Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zeitgleich mit der Gewerbeanzeige muss der Antrag auf Eintragung der erlaubten Tätigkeit in das Vermittlerregister bei der Erlaubnisbehörde zur Weiterleitung an die zuständige IHK gestellt werden.
Die Festsetzung der Gebühr erfolgt nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) gebührenpflichtig.
Gewerbetreibende, mit einer Erlaubnis können die Übergangsregelungen zur Erteilung einer Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler bis zum 21.03.2017 nutzen.
Anträge zur Erlaubniserteilung hält Ihre zuständige Behörde für Sie bereit.
Dienstleistungsfreiheit:
Bürger der Europäischen Union (EU-Bürger) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Bürger), die im Herkunftsstaat zur Immobiliardarlehensvermittlung berechtigt und im Vermittlerregister des Herkunftsstaats eingetragen sind, können im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung in Deutschland ohne weitere Zulassung tätig werden, wenn sie vor Beginn ihrer Tätigkeit in Deutschland, ihre Absicht den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats mitgeteilt und die Behörden des Herkunftsstaats bestätigt haben, dass die zuständigen deutschen Behörden über die Absicht des Tätigkeitwerdens in Deutschland unterrichtet worden sind.
Der Beginn Ihrer Tätigkeit in Deutschland ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Link zu Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem in der Gewerbeordnung reglementierten Beruf)
Niederlassungsfreiheit
EU-Bürger und EWR-Bürger, die ihre Niederlassung im Herkunftsstaat aufgeben und sich in Deutschland niederlassen möchten, benötigen eine Erlaubnis gemäß der Gewerbeordnung.