Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wer gewerbsmäßig als Honorar-Finanzanlagenberater tätig werden will, bedarf einer behördlichen Erlaubnis.
Der Erlaubnispflicht unterliegen gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberater von:
Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:
*Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h., sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein
Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
Zusätzlich bei juristischen Personen:
Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Genossenschaft in Gründung befindet, der Gesellschaftsvertrag
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.
Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zeitgleich mit der Gewerbeanzeige muss der Antrag auf Eintragung der erlaubten Tätigkeit in das Register bei der Erlaubnisbehörde zur Weiterleitung an die zuständige IHK gestellt werden.
Ein Honorar-Finanzanlagenberater kann nicht gleichzeitig Finanzanlagenvermittler sein.
Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) festgesetzt.
Ihre zuständige Behörde hält entsprechende Vordrucke für Sie bereit.
Dienstleistungsfreiheit:
Bei vorheriger, schriftlicher oder elektronischer Anzeige einer nur vorübergehenden gelegentlichen Ausübung der Honorar-Finanzanlagenberatung können Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU (EU-Bürger) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Bürger) ihre Dienstleistungen selbständig anbieten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Detaillierte Informationen finden Sie unter folgenden Link: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem in der Gewerbeordnung reglementierten Beruf
Niederlassungsfreiheit:
EU-Bürger und EWR-Bürger, die sich in Deutschland als Honorar-Finanzanlagenberater dauerhaft niederlassen wollen, müssen grundsätzlich das Erlaubnisverfahren nach § 34h Gewerbeordnung durchlaufen.