Auf der Grundlage der Angaben der antragstellenden Person und der dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet die Präsidentin/der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts über den jeweiligen Antrag.
Vor der allgemeinen Beeidigung ist die Dolmetscherin/der Dolmetscher bzw. vor der Ermächtigung ist die Übersetzerin/der Übersetzer auf ihre bzw. seine Pflichten hinzuweisen und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten zu verpflichten.
Zur allgemeinen Beeidigung hat die Dolmetscherin oder der Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung zu leisten.
Über die allgemeine Beeidigung bzw. die Ermächtigung wird eine gesonderte Niederschrift gefertigt; die Dolmetscherin/der Dolmetscher bzw. die Übersetzerin/der Übersetzer erhält als Nachweis der allgemeinen Beeidigung bzw. der Ermächtigung eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift.
Nach Aushändigung des entsprechenden Nachweises darf
- die Dolmetscherin/der Dolmetscher die Bezeichnung „Von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts … allgemein beeidigte Dolmetscherin/ allgemein beeidigter Dolmetscher der … Sprache für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten in Rheinland-Pfalz“ und
- die Übersetzerin/der Übersetzer die Bezeichnung „Von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts … ermächtigte Übersetzerin/ermächtigter Übersetzer der … Sprache für gerichtliche Angelegenheiten in Rheinland-Pfalz“,
führen. In der Folge werden die Dolmetscherinnen/Dolmetscher und Übersetzerinnen/Übersetzer in ein Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer aufgenommen.
In das Verzeichnis werden
- Name,
- Anschrift,
- Telekommunikationsanschlüsse und
- die jeweilige Sprache
aufgenommen.
Das Verzeichnis wird im Internet veröffentlicht (LINK: https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/), soweit die betreffenden Dolmetscherinnen/Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen/Übersetzer in die Veröffentlichung ihrer Daten schriftlich eingewilligt haben.