Sie müssen
- bei der Zulassung des Fahrzeuges eine schriftliche Einzugsermächtigung abgeben und
- sicherstellen, dass bei Ihnen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.
Sie bekommen anschließend einen schriftlichen Bescheid vom zuständigen Hauptzollamt über die Höhe der jährlich zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer.
Stückelung der Kraftfahrzeugsteuer
Die Kraftfahrzeugsteuer wird für ein Jahr im Voraus von dem von Ihnen benannten Konto abgebucht. Eine Stückelung ist nur möglich, wenn die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer EUR 500,00 im Jahr überschreitet. Einzelheiten dazu regelt § 11 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Ende der Steuerpflicht
Endet die Steuerpflicht, werden zu viel gezahlte Beträge auf den Tag genau erstattet.
Die Steuerpflicht endet erst dann,
- wenn das Hauptzollamt durch die zuständige Zulassungsbehörde über eine Abmeldung oder Ummeldung des Fahrzeuges benachrichtigt worden ist oder
- wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie das Fahrzeug schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr benutzt haben und die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert haben (§ 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG).