Für den Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens müssen Sie der Schlichtungsstelle folgende Angaben mitteilen:
- Ihren Namen und Ihre Adresse,
- Namen und Adresse des beteiligten Trägers öffentlicher Gewalt,
- die Schilderung des Sachverhalts,
- das Ziel, das Sie mit dem Schlichtungsverfahren erreichen möchten.
Die Schlichtungsstelle prüft, ob die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren vorliegen und informiert den beteiligten Träger der öffentlichen Gewalt. Das Schlichtungsverfahren läuft in der Regel schriftlich ab. Die schlichtende Person wirkt auf eine gütliche Einigung hin. Wenn keine Einigung erzielt wird, unterbreitet die schlichtende Person einen Schlichtungsvorschlag.
Das Schlichtungsverfahren endet, wenn sich die Beteiligten einigen konnten oder einen Schlichtungsvorschlag angenommen haben. Konnten die Beteiligten keine Einigung finden, übermittelt die Schlichtungsstelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin in Textform eine Mitteilung über die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens.