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Nach dem Einreichen Ihrer Patentunterlagen und der Überweisung der Anmeldegebühren wird Ihre Anmeldung vorgeprüft. Das heißt, die Unterlagen werden auf Einhaltung der Formvorschriften und daraufhin analysiert, ob offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen.
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Um auch tatsächlich ein Patent zu erhalten, müssen Sie einen Prüfungsantrag stellen und die Prüfungsgebühr in Höhe von EUR 350,00 bezahlen. Erst dann kann das Amt die für die Patenterteilung notwendige Prüfung der Anmeldung durchführen.
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Ihre Patentanmeldung bleibt 18 Monate lang geheim, danach wird sie offengelegt, das heißt veröffentlicht. Diese Offenlegungsschrift erscheint unabhängig davon, ob Sie einen Prüfungsantrag gestellt haben oder nicht.
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Wenn Sie für Ihre Anmeldung einen Prüfungsantrag gestellt haben, wird von einem Patentprüfer bzw. einer Patentprüferin der für Ihre Erfindung relevante Stand der Technik ermittelt und überprüft, ob ein Patent erteilt werden kann.
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Wenn der Patentprüfer bzw. die Patentprüferin feststellt, dass Ihre Erfindung neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist und Ihre Anmeldung auch alle sonstigen formalen Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie ein Patent.
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Sofern Ihre Erfindung den Erfordernissen nicht genügt oder Ihre Anmeldung sonstige Mängel aufweist, haben Sie die Möglichkeit, sich innerhalb einer im Prüfungsbescheid festgesetzten Frist zu äußern und die Mängel zu beseitigen. Beachten Sie hierbei aber, dass sich sämtliche Änderungen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung, d.h. der am Anmeldetag eingereichten Beschreibung Ihrer Erfindung, bewegen müssen.
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Wird ein Patent erteilt, so wird dieses Patent im Patentblatt bekannt gemacht und ist in den Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes recherchierbar.
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Gegen die Patenterteilung kann jede Person innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung des Patents im Patentblatt Einspruch einlegen. Andernfalls wird das Patent nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig.
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Der Patentschutz kann durch die Zahlung von Jahresgebühren für maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag aufrechterhalten werden.