Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Als Schöffen bezeichnet man Frauen und Männer, die durch eine Wahl zu ehrenamtlichen Richtern bestimmt worden sind. Sie kommen im Strafverfahren bei den Amts- und Landgerichten zum Einsatz.
Für die Wahl zum Schöffen wird eine Vorschlagsliste von der politischen Gemeinde aufgestellt in der alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen. Diese Vorschlagsliste wird von dem Stadt- oder Gemeinderat beraten und beschlossen. Interessierte Bürger können sich auch selbst bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden, um in die Vorschlagsliste aufgenommen zu werden. Die Wahl zum Schöffen erfolgt durch einen Wahlausschuss unter Vorsitz des Vorsitzenden des Schöffengerichts für die Dauer von 4 Jahren. Eine Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode von 4 Jahren ist möglich.
Grundsätzlich kann jeder deutsche Staatsbürger Schöffe werden. Hiervon sind ausgenommen:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, weitere Ausnahmetatbestände finden sich im § 34 Gerichtsverfassungsgesetz.
Bei den Amtsgerichten wirken die Schöffen bei den sogenannten Schöffengerichten mit. Diese sind für den Bereich der mittleren Kriminalität mit einer Straferwartung von bis zu vier Jahren zuständig und in der Regel mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. Die Fälle schwererer Kriminalität werden vor den großen Strafkammern der Landgerichte verhandelt. Diese sind mit zwei bzw. drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt.
In der Ausübung ihrer Tätigkeit sind Schöffen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Wie die Berufsrichter sind sie zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet. Die Schöffen sollen als Vertreter des Volkes durch die Ausübung ihres Ehrenamtes dazu beitragen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz erhalten bleibt. Von großer Bedeutung ist auch, dass Schöffen ihre Lebenserfahrung und Sachkunde in den Ablauf einer Verhandlung einbringen.
Schöffen üben das ehrenamtliche Richteramt in gleicher Weise wie ein Berufsrichter aus. Berufsrichter und Schöffen entscheiden gemeinsam sowohl über die Schuldfrage als auch über das Strafmaß. In Beratung und Abstimmung haben die Schöffen das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter und sollen unbefangen nach ihrem Eindruck, welchen sie während der Hauptverhandlung gewinnen, entscheiden. Aus diesem Grund haben sie im Gegensatz zu den Berufsrichtern keine Kenntnis vom Inhalt der Akten des jeweiligen Verfahrens.
In der Regel werden die Schöffen zwölfmal im Jahr zu Sitzungen herangezogen. Der entstandene Verdienstausfall sowie die Fahrtkosten werden erstattet. Daneben erhalten Schöffen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit noch Sitzungsgelder nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.