- Eine gültige Zulassungsbescheinigung von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates.
- Die Zulassungsbescheinigung wird mitgeführt.
- Kein regelmäßiger Standort im Inland.
- Das Fahrzeug ist betriebs- und verkehrssicher.
- Die Zulassungsbescheinigung ist in deutscher Sprache abgefasst und entspricht in ihrer Form der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr. Wenn nicht, muss zusätzlich eine bestätigte Übersetzung mitgeführt werden.
- In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge müssen an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen.
- Krafträder benötigen nur ein Kennzeichen an der Rückseite.
- In einem anderen Staat zugelassene Anhänger müssen an der Rückseite ihr heimisches Kennzeichen oder, wenn ein solches nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs führen.
Solche Fahrzeuge müssen außerdem das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates (Nationalitätenkennzeichen) führen, es sei denn, dieses Unterscheidungszeichen ist entsprechend der europarechtlichen Vorgaben bereits am linken Rand des Kennzeichens aufgeführt.