Die Zuständigkeit liegt bei der für Ihren Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres kann ausschließlich der beschränkte Motorradführerschein (Klasse A 2) erworben werden. Dieser Führerschein gilt für:
Ab dem 24. Lebensjahr kann auf Wunsch direkt der sogenannte offene Führerschein beantragt werden (Klasse A).
Haben Sie den Motorradführerschein vor Erreichen des 24. Lebensjahres erworben und wollen nun nach Vollendung des 24. Lebensjahres einen Wechsel zum offenen Motorradführerschein vollziehen, müssen Sie Folgendes beachten:
Die Zuständigkeit liegt bei der für Ihren Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Erste Hilfe Bescheinigung
Personalausweis
Der Personalausweis oder alternativ der Reisepass ist mitzubringen.
Biometrie taugliches Lichtbild (Format 35x45mm)
Sehtestbescheinigung
Der Sehtest darf nicht älter als zwei Jahre sein.
Fahrerlaubnis
Die bisherige Fahrerlaubnis ist mitzubringen.
Gebühr: 43,90 EURVorkasse: Nein
Bearbeitungsdauer: 3 - 4 Wochen
Beachten Sie bitte, dass vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine bis zum 19.01.2033 in EU-Führerscheine umgetauscht werden müssen, um Sie weiterhin zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu berechtigen.
Da die Klasse A 2 auch die Klasse A 1 beinhaltet, dürfen auch dreirädrige Kraftfahrzeuge geführt werden.
Die Führerscheinklasse A 1 gilt für Motorradfahrer unter 18 Jahre. Das Mindestalter liegt bei 16 Jahren. Sie enthält die Berechtigung zum Führen von Krafträdern und dreirädrigen Kraftfahrzeugen. Krafträder dürfen einen Hubraum von maximal 125 ccm aufweisen. Die Motorleistung darf bei maximal 11 kW liegen. Das Verhältnis von Leistung und Gewicht darf lediglich 0,1 kW/kg sein. Dreirädrige Kraftfahrzeuge müssen symmetrisch angeordnete Räder vorweisen. Das Fahrzeug darf einen Hubraum von mehr als 50 cm³ besitzen, wenn:
Die Leistung darf bei maximal 15 kW liegen.
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz