Berechtigung zum Führen von Lastkraftwagen:
- Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis (zum Beispiel DDR-Fahrerlaubnis der Klasse B) erhalten bei der Umstellung ohne Weiteres die neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, AM, L und T.
- Wurde die Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erworben, bekommt deren Inhaber zusätzlich die Fahrerlaubnis der Klasse A1.
- Die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E werden unbefristet zugeteilt, wenn die Erteilung bis zum 31.12.1998 erfolgt ist. Erfolgte die Erteilung nach dem 31.12.1998 und vor dem 19.01.2013 ist diese bis zur Vollendung des 50 Lebensjahres befristet. Danach für 5 Jahre.
- Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden. Insofern ist bei einer Umstellung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 zu beachten, dass mit einer solchen Fahrerlaubnis zumindest bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sogar bestimmte Fahrzeugkombinationen geführt werden dürfen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören. Zu diesen Fahrzeugkombinationen zählen Züge mit maximal drei Achsen, bestehend aus einem Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 7.500 kg und einem Anhänger mit einer Achse (hierunter fallen auch Tandemachsen bis Achsabstand von einem Meter), wobei die maximale Höhe der Gesamtmasse des Zuges auf 18.500 kg begrenzt ist. Die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse CE mit der Beschränkung auf die bisher in die Klasse 3 fallenden Züge wird beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 automatisch zugeteilt. Diese wird dann bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre setzt unter anderem voraus, dass bei der Antragstellung die Fahreignung und die Erfüllung der Anforderung an das Sehvermögen nachgewiesen wird.
- Wird die alte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, so darf ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die Klasse CE fallende Fahrzeugkombination mehr geführt werden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, trat dieses Verbot am 01.01.2001 in Kraft. Für die Neuerteilung der besagten Fahrberechtigung gelten dieselben Bedingungen wie für die Verlängerung.
Hinweise für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis:
- Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis (zum Beispiel DDR-Fahrerlaubnis der Klassen C und E) erhalten im Falle des Umtausches die neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, C, CE, AM, L, T.
- Wurde der alte Führerschein vor dem 01.04.1980 ausgestellt, wird zusätzlich die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erteilt.
- Bei einem Umtausch des alten Führerscheins wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre setzt unter anderem voraus, dass bei der Antragstellung die Fahreignung und die Erfüllung der Anforderung an das Sehvermögen nachgewiesen wird. Die 1. Verlängerung muss innerhalb von 5 Jahren beantragt werden, d.h. bis zum 55. Lebensjahr.
- Sofern die bisherige Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht umgestellt wird, dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klasse C oder CE mehr geführt werden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, trat dieses Verbot am 01.01.2001 in Kraft. Für die Neuerteilung der besagten Fahrberechtigung gelten dieselben Bedingungen wie für die Verlängerung.
Landwirte:
Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, kann bei der Umstellung der bisherigen Klasse 3 auf Antrag die Klasse T erteilt werden. Bei Inhabern der Fahrerlaubnis der Klasse 2 wird die Klasse T mit der Umstellung automatisch unbefristet erteilt.
Motorradfahrer:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a müssen die Fahrerlaubnis umstellen lassen, wenn Sie leistungsunbeschränkte Krafträder führen möchten.
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung:
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller bereits im Besitz eines neuen EU-Kartenführerscheins ist.
Internationaler Führerschein:
Der internationale Führerschein wird ebenfalls nur dann ausgestellt, wenn bereits ein neuer EU-Kartenführerschein vorhanden ist.
Fahrerkarten für digitale Kontrollgeräte bei Lkws und Bussen:
Seit dem 01.05.2006 müssen alle neu hergestellten Lkws (ab 3,5 Tonnen) und Busse (mit mehr als neun Sitzplätzen) mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet werden. Diese erfassen die Lenk- und Ruhezeiten digital und lösen den bisherigen Fahrtenschreiber nach und nach ab. Die Bedienung dieser Kontrollgeräte erfolgt mit einer speziellen Chipkarte für die Fahrerin oder den Fahrer. Um diese Chipkarte zu beantragen, muss die Fahrerin oder der Fahrer einen EU-Kartenführerschein besitzen.