Bitte wenden Sie sich an die jeweils örtlich zuständige Abteilung Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord bzw. Süd.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wenn Sie Begasungstätigkeiten außerhalb einer ortsfesten Anlage mit den Begasungsmitteln:
durchführen wollen, bedürfen Sie einer Erlaubnis und eines behördlichen Befähigungsscheins und Sie müssen dieses Vorhaben der zuständigen Behörde vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen.
Die gezielte Freisetzung der Wirkstoffe erfordert besonderes Fach- und Anwendungswissen (sachkundige Personen). Aus diesem Grund dürfen Begasungen ausschließlich nur von sachkundigen Personen vorbereitet und durchgeführt werden. Diese sachkundigen Personen bzw. Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber übernehmen in der Regel auch die Anzeige des Vorhabens für das Unternehmen.
Bitte wenden Sie sich an die jeweils örtlich zuständige Abteilung Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord bzw. Süd.
Begasungen sind so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden. Objekte, die begast werden sollen, wie beispielsweise Gebäude, Räume oder Transporteinheiten, sind hierfür nach dem jeweiligen Stand der Technik hinreichend abzudichten.
Für jede Begasung ist eine verantwortliche Person zu bestellen, die einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzt.
Bei einer Begasung müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens die verantwortliche Person und eine weitere sachkundige Person anwesend sein. Bei Begasungen mit Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid dürfen nur Befähigungsscheininhaber eingesetzt werden.
In der Anzeige sind anzugeben:
Darüber hinaus sind das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt stehen.
Für die Anzeige sind keine Gebühren fällig.
Anzeigefrist: 1 WocheDie Anzeige muss spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen (Ausnahmeregelungen in begründeten Fällen)
Anzeigefrist: 24 StundenAnzeigefrist besteht bei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen oder infektionshygienischen Desinfektionen
Technische Regel für Gefahrstoffe Begasungen TRGS 512
Anzeigepflicht besteht auch für Tätigkeiten bei Raumdesinfektionen mit Formaldehydlösungen, einschließlich Stoffen und Gemischen, aus denen sich Formaldehyd entwickelt oder verdampft, oder bei denen Formaldehyd sich gasförmig oder in Form schwebfähiger Flüssigkeitströpfchen verteilt, um die Desinfektion sämtlicher Flächen eines Raumes zu erreichen.
Auf die Leistungsbeschreibung „Anzeige einer beabsichtigten Raumdesinfektion mit Formaldehyd“ wird hingewiesen.
SGD Nord Rheinland-Pfalz, Koblenz, Abteilung Gewerbeaufsicht
SGD Süd Rheinland-Pfalz, Neustadt-Weinstraße, Abteilung Gewerbeaufsicht