Die in einem Jagdbezirk jagdausübungsberechtigte Person kann eine qualifizierte Jägerin oder einen qualifizierten Jäger mit der Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes beauftragen.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften (Jagdschutz) obliegt den zuständigen öffentlichen Stellen (Forstbeamtinnen und -beamte des gehobenen Forstdienstes im Außendienst, Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte, allgemeine Ordnungsbehörden) und den jagdausübungsberechtigten Personen (Jagdpächterin oder Jagdpächter). Hierbei handelt es sich um Jagdschutzberechtigte.
Die Jagdpächterin oder der Jagdpächter hat sicherzustellen, dass die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes, jederzeit gewährleistet ist. Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher gehören nach dem Landesjagdgesetz aus dem Jahr 2010 nicht mehr unmittelbar zu den jagdschutzberechtigten Personen. Die Jagdpächterin oder der Jagdpächter kann sie jedoch unter folgenden Voraussetzungen mit der Wahrnehmung von Jagdschutzaufgaben beauftragen:
Sie müssen:
Die in einem Jagdbezirk jagdausübungsberechtigte Person kann eine qualifizierte Jägerin oder einen qualifizierten Jäger mit der Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes beauftragen.
Die Benennung dieser beauftragten Person erfolgt gegenüber der für den Jagdbezirk zuständigen unteren Jagdbehörde zum Zwecke der Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher. Die behördliche Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach der Benennung versagt wird.
Die Zuständigkeit liegt bei der Kreisverwaltung oder bei der kreisfreien Stadt als untere Jagdbehörde.
Die zu bestätigenden Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher müssen
Es müssen ggf. Fristen für die Teilnahme an einem Jagdaufseherlehrgang und der Befähigungsprüfung beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an den Landesjagdverband.die zuständige Stelle.
MUEEF - Ref. 55b