Zuständig für die Beamtinnen und Beamten des Landes Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Finanzen (LfF)
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Die Beihilfe ist eine eigenständige, die Alimentation ergänzende, beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamtinnen und Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die den Beamtinnen und Beamten und ihren Familien gegenüber bestehende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht durch Beteiligung an den Krankheitskosten, die durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt sind. Diese Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird durch Regelungen im Landesbeamtengesetz und die hierzu erlassene Beihilfenverordnung konkretisiert.
Zuständig für die Beamtinnen und Beamten des Landes Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Finanzen (LfF)
Unmittelbares Beamtenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz
Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen; Kopien oder Rechnungsdurchschriften sind ausreichend.
Keine
Die Beihilfefähigkeit erlischt, wenn der Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Entstehung der Aufwendungen bei der zuständigen Beihilfestelle geltend gemacht wird, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Ausstellung einer Rechnung
Beihilfebescheide können mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs angefochten werden. Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides
Beihilfe wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person gewährt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landesamtes für Finanzen.
FM