- Es steht zunächst im Ermessen des Familiengerichts, ob es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach vorheriger mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. In den meisten Fällen erhält die Gegenseite vor einer Entscheidung auch Gelegenheit zur Äußerung.
- Das Gericht muss stets die Eltern und das Jugendamt hören – möglicherweise auch das Kind. Von dieser Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Dies dient nicht nur dem Recht der Betroffenen, sondern ermöglicht es dem Gericht, sich einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten zu verschaffen.
- Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann regelmäßig anschließend beantragt werden, auf Grund einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht erneut zu entscheiden.
- Wenn durch die einstweilige Anordnung die Herausgabe des Kindes an einen Elternteil angeordnet wird, ist die Beschwerde zulässig.
Vollstreckung einer Kindesherausgabe
Kommt der Antragsgegner der Aufforderung nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes an den zuständigen Gerichtsvollzieher anordnen. Das kann bis zur Wohnungsdurchsuchung und zum gewaltsamen Eingreifen der Polizei führen.