Wenn Sie Kraftstoffe oder Heizstoffe produzieren, lagern oder mit ihnen handeln, kann dies auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen ohne eine Belastung mit der Energiesteuer möglich sein. In bestimmten Fällen wird dadurch jedoch die Steuerentstehung nur zeitlich hinausgeschoben.
Wenn Sie Energieerzeugnisse verbrauchen, wird dies grundsätzlich besteuert. Dies betrifft
- Benzin,
- Dieselkraftstoff,
- leichtes und schweres Heizöl,
- Flüssiggas,
- Biodiesel und
- Pflanzenöl (sofern es zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt ist),
- Erdgas,
- Kohle.
Eine Steuerbefreiung, Steueraussetzung oder Steuerentlastung kann gegebenenfalls in Anspruch genommen werden, zum Beispiel
- zur Förderung umweltfreundlicher Energieträger und Verkehrsmittel
- im Rahmen der Herstellung von Energieerzeugnissen
- bei der Verwendung zu nichtenergetischen Zwecken
- beim Versenden von Energieerzeugnisse an andere Unternehmen in Deutschland bzw. in andere EU-Staaten oder
- zum Schutz der Wirtschaft vor Wettbewerbsnachteilen.
Hierzu wird ein Antrag benötigt, der durch das örtlich zuständige Hauptzollamt schriftlich genehmigt werden muss.
Voraussetzung sind grundsätzlich Nachweise über die Unternehmereigenschaft (zum Beispiel Handelsregisterauszug, kaufmännische Buchführung) sowie gegebenenfalls Hinterlegung einer Sicherheit in bar oder als Bankbürgschaft.
Allerdings gibt es darüber hinaus grundsätzlich die Möglichkeit, im Nachgang eine Steuerentlastung zu erhalten. Welche Variante vorteilhafter wäre, sollte vorab mit dem zuständigen Hauptzollamt besprochen werden.