Sie müssen die Sofortmeldung elektronisch abgeben. Sie können die Sofortmeldung nicht per Brief, Telefax oder E-Mail vornehmen.
- Die Sofortmeldung kann von Ihnen als Arbeitgeber, durch Ihren Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum übermittelt werden.
- Wenn Sie ein geprüftes Entgeltabrechnungsprogramm haben, dann können Sie die Sofortmeldung im DEÜV-Meldeverfahren mit dem Abgabegrund "20" (Sofortmeldung) abgeben.
- Wenn Sie kein geprüftes Entgeltabrechnungsprogramm haben, dann können Sie die Sofortmeldung über eine Ausfüllhilfe wie zum Beispiel "sv.net" abgeben.
- Die Sofortmeldung muss folgende Daten enthalten:
- den Familien- und Vornamen,
- die Versicherungsnummer,
- die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
- den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
- Wenn Sie die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers nicht kennen, geben Sie zusätzlich den Tag und Ort der Geburt des Arbeitnehmers, die Anschrift und gegebenenfalls die Europäische Versicherungsnummer an.
- Die neue Versicherungsnummer wird Ihnen dann direkt von der Datenstelle der Rentenversicherung mitgeteilt.
- Fängt Ihr Arbeitnehmer doch nicht an, bei Ihnen zu arbeiten, dann müssen Sie die Sofortmeldung stornieren.
- Geben Sie eine Sofortmeldung fehlerhaft ab, zum Beispiel mit falschem Beschäftigungsbeginn, müssen Sie diese stornieren und eine neue, berichtigte Sofortmeldung abgeben.
- Die Sofortmeldung wird unmittelbar an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) übermittelt und gespeichert.
- Zugriff auf die Sofortmeldung haben die Behörden der Zollverwaltung und die Prüfdienste der Rentenversicherung.
Hinweis: Die Beschäftigten müssen ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz bei der Arbeit dabei haben und vorzeigen können. Sie als Arbeitgeber müssen die Beschäftigten nachweislich und schriftlich darauf hinweisen.