Die Anerkennungsstelle hat mindestens 5 von Hundert dieser Flächen zusätzlich nachzuprüfen und die Zulassung zu widerrufen, wenn dieser wiederholt und mangelhaft durchgeführt wurden.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Die Erzeugung von Saatgut erfolgt auf sogenannten Vermehrungsflächen. Die Pflanzen auf den Vermehrungsflächen (Feldbestand) müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, die in der Saatgutverordnung festgelegt sind. Jede Vermehrungsfläche ist dementsprechend mindestens einmal im Jahr vor der Ernte des Saatgutes durch Feldbesichtigung und auf
Je nach betreffendem Saatgut können auch weitere Feldbesichtigungen notwendig werden.
Für die Prüfung von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen kann die zuständige Behörde (Anerkennungsstelle) sogenannte private Feldbestandsprüfer zulassen. Dabei handelt sich um eine freie, saisonale Mitarbeit, welche jährlich über Verträge neu geregelt wird.
Die Anerkennungsstelle hat mindestens 5 von Hundert dieser Flächen zusätzlich nachzuprüfen und die Zulassung zu widerrufen, wenn dieser wiederholt und mangelhaft durchgeführt wurden.
Bitte wenden Sie sich an die Anerkennungsstelle bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz - Amtliche Saatenanerkennung
Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zulassen.
Wenn Sie als privater Feldbestandsprüfer tätig werden wollen, müssen Sie zwingend über landwirtschaftliche und botanische Kenntnisse verfügen. Sie müssen einen Führerschein besitzen, um die Vermehrungsflächen eigenständig erreichen zu können. Die Zulassung als privater Feldbestandsprüfer setzt eine theoretische sowie praktische Schulung voraus. Die Entscheidung der Zulassung wird je nach Eignung getroffen. Im Falle der Eignung erfolgt eine aktenkundige Verpflichtung.
Neben dem Antragsformular sind nachstehende Unterlagen notwendig:
Es fallen Gebühren in Höhe von 200,00 € laut der Landesverordnung über die Gebühren der landwirtschaftlichen Verwaltung an.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig.
Weiterführende Informationen finden Sie ebenfalls unter:
MWVLW