Den Antrag beziehungsweise die Anregung können Sie per Post, per E-Mail oder über ein Onlineformular einreichen.
Wenn Sie den Antrag oder die Anregung schriftlich einreichen wollen:
- Laden Sie auf der Internetseite der BPjM das Antrags- oder Anregungsformular herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus. Senden Sie es anschließend mit den erforderlichen Unterlagen an die BPjM.
- Bei einer Anregung prüft die Vorsitzende der BPjM, ob die Durchführung des Verfahrens geboten ist.
- Als beantragende oder anregende Stelle werden Sie über den wesentlichen Verfahrensgang benachrichtigt.
- Bei einer mündlichen Verhandlung im sogenannten Regelverfahren hat ein Vertreter oder eine Vertreterin Ihrer Institution ein Teilnahmerecht.
- Das zuständige Gremium entscheidet über die Indizierung.
- Sie erhalten die ausgefertigte Indizierungsentscheidung zur Kenntnis.
- Die Indizierung von Trägermedien wird im Bundesanzeiger veröffentlicht und in die Liste der jugendgefährdenden Medien in der Fachzeitschrift der Bundesprüfstelle (BPjM aktuell) aufgenommen.
- Antragsberechtigte Stellen können gegen eine Nicht-Indizierung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Wenn Sie den Antrag oder die Anregung online einreichen wollen:
- Gehen Sie auf die Internetseite der BPjM. Wählen Sie im Bereich "Service"/"Formulare", ob Sie einen Antrag oder eine Anregung einreichen wollen.
- Wählen Sie in der Liste das Medium aus, für das Sie eine Indizierung beantragen oder anregen möchten.
- Füllen Sie das Onlineformular vollständig aus und tragen Sie die E-Mail-Adresse Ihrer Institution oder Behörde ein.
- Bei einer Anregung prüft die Vorsitzende der BPjM, ob die Durchführung des Verfahrens geboten ist.
- Als beantragende oder anregende Stelle werden Sie über den wesentlichen Verfahrensgang benachrichtigt.
- Bei einer mündlichen Verhandlung im sogenannten Regelverfahren hat ein Vertreter oder eine Vertreterin Ihrer Institution ein Teilnahmerecht.
- Das zuständige Gremium entscheidet über die Indizierung.
- Sie erhalten Sie die ausgefertigte Indizierungsentscheidung zur Kenntnis.
- Die Indizierung von Trägermedien wird im Bundesanzeiger veröffentlicht und in die Liste der jugendgefährdenden Medien in der Fachzeitschrift der Bundesprüfstelle (BPjM aktuell) aufgenommen.
- Antragsberechtigte Stellen können gegen eine Nicht-Indizierung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.