Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz hat bei der Anerkennungsbehörde in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.
Die erforderlichen Nachweise gemäß § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz sind der Anzeige beizufügen.
Die Anerkennungsbehörde prüft die Nachweise und bescheinigt, dass die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie der Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind.
Erst nach Vorlage der Bescheinigungen der Anerkennungsbehörde darf die Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz ausgeführt werden.