Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieur für Baustatik hat bei der Anerkennungsbehörde in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.
Die erforderlichen Nachweise gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) sind der Anzeige beizufügen.
Die Anerkennungsbehörde prüft die Nachweise und bescheinigt, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie den Voraussetzungen des § 2 PrüfIngBaustatikVO erfüllt sind.
Erst nach Vorlage der Bescheinigungen der Anerkennungsbehörde darf die Tätigkeit als Prüfingenieur für Baustatik ausgeführt werden.