Ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und dem Verwandtschaftsverhältnis. Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren gilt. Aus diesem Grund werden mehrere von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe der letzten 10 Jahre (z.B. Schenkungen) nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden.
Bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer wird zwischen folgenden Steuerklassen unterschieden:
STEUERKLASSE I
- Der Ehegatte und der Lebenspartner,
- die Kinder und Stiefkinder,
- die Enkel und Urenkel,
- die Eltern und Großeltern bei Erbfällen.
STEUERKLASSE II
- Die Eltern und Großeltern, wenn sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also in Schenkungsfällen),
- die Geschwister,
- die Kinder von Geschwistern (Nichten und Neffen),
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
STEUERKLASSE III
- Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Persönliche Freibeträge
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Er wird vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen.
Der persönliche Freibetrag beträgt:
- 500.000 EUR für den Ehegatten und den Lebenspartner,
- je 400.000 EUR für die Kinder (und Kinder verstorbener Kinder),
- je 200.000 EUR für Enkel,
- je 100.000 EUR für die übrigen Personen der Steuerklasse I,
- je 20.000 EUR für die Personen der Steuerklasse II,
- je 20.000 EUR für die Personen der Steuerklasse III.
Bei Erbfällen gibt es daneben für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und für Kinder unter 27 Jahren einen besonderen Versorgungsfreibetrag.
Detaillierte Informationen, insbesondere zu weiteren Steuerbefreiungen (z.B. für ein Familienheim oder für Unternehmensvermögen) und zur Höhe des Versorgungsfreibetrags, finden Sie in der Broschüre Steuertipp Erbschaften und Schenkungen.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
75.000 EUR |
7 |
15 |
30 |
300.000 EUR |
11 |
20 |
30 |
600.000 EUR |
15 |
25 |
30 |
6.000.000 EUR |
19 |
30 |
30 |
13.000.000 EUR |
23 |
35 |
50 |
26.000.000 EUR |
27 |
40 |
50 |
über 26.000.000 EUR |
30 |
43 |
50 |
Liegt der steuerpflichtige Erwerb (nach Abzug von Steuerbefreiungen) nur geringfügig über einer der vorgenannten Wertgrenzen, wird die Steuer gegebenenfalls durch einen Härteausgleich begrenzt.