Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Der Gemeinde kann aufgrund gesetzlicher Bestimmungen beim Verkauf eines Grundstücks ein Vorkaufsrecht zustehen. Dies darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.