Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Die Berufsbezeichnung „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „ Landschaftsarchitekt/in“ oder „Stadtplaner/in“ darf grundsätzlich nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist.
Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
FM