Wenn Sie Alkopops herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, können Sie eine Erlaubnis für die Aussetzung oder Befreiung von der Steuer beantragen.
Zum Zeitpunkt der sogenannten Steueraussetzung sind für die verbrauchsteuerpflichtigen Güter noch keine Steuern angefallen. Um Alkopops „unter Steueraussetzung“ lagern oder befördern zu können, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen. Die Steueraussetzung unterliegt der steuerlichen Überwachung.
Sie dürfen Alkopops innerhalb Deutschlands herstellen und verwenden beziehungsweise innerhalb Deutschlands diese empfangen und versenden. Unter anderem sind folgende Konstellationen möglich:
Als Steuerlagerinhaber dürfen Sie Alkopops unter Steueraussetzung herstellen, reinigen, vergällen, be- oder verarbeiten, um- und abfüllen, verkaufsfertig herrichten, lagern, empfangen und versenden, ohne dass dafür zunächst die Alkopopsteuer anfällt.
Als registrierter Versender dürfen Sie Alkopops vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken versenden.
Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung ist grundsätzlich der Versender verantwortlich.
Als Betrieb eines Verwenders dürfen Sie verbrauchsteuerpflichtige Alkopops in bestimmten Fällen zu gewerblichen Zwecken steuerfrei verwenden.