Eine Steuerstundung kommt nur ausnahmsweise in den folgenden Fällen in Betracht:
a) Stundung aus persönlichen Billigkeitsgründen:
Eine Stundung aus persönlichen Gründen ist möglich, wenn Sie wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten nicht in der Lage sind, Ihre Steuerbeträge pünktlich zu begleichen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Ihnen derzeit keine Mittel zur Steuerzahlung zur Verfügung stehen, Sie sich diese Mittel auch nicht (zum Beispiel durch Aufnahme eines Kredites oder Veräußerung von Vermögen) beschaffen können und die Zahlung Sie in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen würde. Für die Prüfung, ob eine solche Stundung erfolgen kann, müssen Sie dem Finanzamt Ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Gegebenenfalls fordert das Finanzamt hierzu ergänzende Unterlagen an. Darüber hinaus müssen Sie in einem Zahlungsplan darlegen, wie Sie die offenen Beträge entrichten wollen. Eine Stundung ist ausgeschlossen, wenn das Finanzamt Zweifel hat, dass Sie die offenen Beträge überhaupt entrichten können.
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie in der Vergangenheit Ihre steuerlichen Verpflichtungen (zum Beispiel die Abgabe von Steuererklärungen oder die Steuerzahlung) in der Regel vollständig und pünktlich erfüllt haben. Zudem dürfen die Zahlungsschwierigkeiten nicht durch Sie selbst verursacht sein.
b) Stundung aus sachlichen Billigkeitsgründen:
Sachliche Stundungsgründe sind von Ihren persönlichen Verhältnissen weitgehend unabhängig. Eine Stundung aus sachlichen Gründen ist möglich, wenn die Finanzbehörde die Steuer rechtmäßig festgesetzt und eingefordert hat, die pünktliche Zahlung aber mit dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) vereinbar ist. Sie müssen darlegen, dass der Gesetzgeber in Ihrem Fall, hätte er ihn bedacht, eine andere Zahlungsfrist bestimmt hätte. Eine für Sie ungünstige Zahlungsfrist, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Stundung.
Ein Hauptanwendungsfall für eine Stundung aus sachlichen Gründen ist die sogenannte Verrechnungsstundung. Eine solche Verrechnungsstundung kommt insbesondere in Betracht, wenn Sie einerseits Zahlungen an das Finanzamt zu entrichten haben und andererseits kurzfristig eine Erstattung vom Finanzamt erwarten. Voraussetzung für eine Verrechnungsstundung ist unter anderem, dass die Steuererklärung, aus der sich Ihr Erstattungsanspruch ergibt, dem Finanzamt bereits vollständig vorliegt. Eine Verrechnungsstundung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn Ihr Erstattungsanspruch streitig oder ungewiss ist.
c) Stundung nach den Einzelsteuergesetzen:
In bestimmten Fällen sehen die steuerartbezogenen Einzelsteuergesetze die Möglichkeit der Stundung vor (z. B. § 6 AStG, § 28 ErbStG). Die Stundung nach den Einzelsteuergesetzen ist von Ihren persönlichen Verhältnissen weitgehend unabhängig.
Für Steuern, die nicht von den Finanzämtern verwaltet werden, können Sonderregelungen gelten.