Bei der Feuerschutzsteuer sind Sie als Versicherer der Steuerschuldner. Sie müssen daher eine Feuerschutzsteueranmeldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) senden.
Der deutschen Feuerschutzsteuer unterliegen alle gezahlten Entgelte für Feuerversicherungen, einschließlich:
- Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,
- Wohngebäudeversicherungen und
- Hausratsversicherungen für versicherte Gegenstände, die sich bei Zahlung des Entgelts in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Der Steuersatz ist je nach Versicherung unterschiedlich hoch:
- Feuerversicherung und Feuerbetriebsunterbrechung: 22 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 40 Prozent des Versicherungsentgelts)
- Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein könnten: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 14 Prozent des Versicherungsentgelts)
- Hausratsversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 15 Prozent des Versicherungsentgelts)
Versicherungen, die hier nicht genannt sind, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.
Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als EUR 2.400 betragen, ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bis einschließlich EUR 400,00 ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr. Über das BZStOnline-Portal (BOP) können Sie die Feuerschutzsteueranmeldung auch online einreichen. Dafür müssen Sie sich im BOP registrieren.
Hinweis: Als Versicherer sind Sie verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen Ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Geht die Steueranmeldung nicht rechtzeitig bei dem BZSt ein, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Haben Sie als Versicherer Ihren Sitz nicht in der EU (Drittlandversicherer), kann ein in der EU ansässiger Bevollmächtigter die Feuerschutzsteueranmeldung für Sie einreichen. Haben Sie als Drittlandversicherer keinen Bevollmächtigten, müssen Ihre Versicherungsnehmer die Feuerschutzsteueranmeldung an das BZSt senden.
Die Feuerschutzsteueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.