Benötigen Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Hilfsmittel, übernimmt die Unfallversicherung die Kosten. Nur von den Unfallversicherungsträgern bevollmächtigte Ärztinnen und Ärzte, die sogenannten Durchgangsärztinnen und -ärzte, können Hilfsmittel verordnen. Ausnahme: Seh- und Hörhilfen. Hier sind die jeweiligen Fachärzte zuständig.
Hilfsmittel sind zum Beispiel:
- Prothesen,
- orthopädische Hilfsmittel inklusive Anpassung, wie Orthesen, Schienen, Bandagen und ähnliches.
Es werden auch die Kosten für Instandhaltung oder Ersatz getragen, ebenso für die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.
Zuzahlungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung dabei grundsätzlich nicht zu leisten. Es gelten jedoch für einige Hilfsmittel Festbeträge. Wird etwas Teureres verschrieben oder Sie selbst bevorzugen ein anderes Modell, müssen Sie von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin auf die Übernahme der Mehrkosten hingewiesen werden.
Kann das Ziel der Heilbehandlung mit einem "Festbetragsmittel" nicht erreicht werden (ärztliche Begründung erforderlich) übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger die tatsächlichen Kosten.
Unfallversicherungsträger sind:
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften, nach Branchen gegliedert
- Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Gemeinde-Unfallversicherungsverbände, Landesunfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen)
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften