Bei einer Volljährigenadoption werden familienrechtliche Beziehungen zwischen dem Adoptierten und den Adoptiveltern hergestellt, nicht jedoch zu den sonstigen Verwandten der Annehmenden. Die Verwandtschaft des erwachsenen Adoptivkindes zu den bisherigen (rechtlichen) Eltern bleibt bestehen. Bei einer Volljährigenadoption handelt es sich daher nicht wie bei einer Minderjährigenadoption um eine sogenannte „Volladoption“, sondern um eine Adoption mit „schwachen“ (beschränkten) Wirkungen.
Die Volljährigenadoption hat für die Angenommene oder den Angenommenen viele Auswirkungen. Dazu können gehören:
- Der Familienname des oder der Adoptierten ändert sich
- Der oder die Adoptierte hat Unterhaltsrechte und -pflichten gegenüber den Eltern und den Adoptiveltern.
- Es bestehen Erbansprüche gegenüber den Eltern und den Adoptiveltern.
In Ausnahmefällen kann eine Volljährigenadoption auch die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben. Bei einer Volljährigenadoption mit Wirkungen einer Minderjährigenannahme handelt es sich, wie bei einer herkömmlichen Minderjährigenadoption, um eine „Volladoption“. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Leistungsbeschreibung „Annahme eines Volljährigen mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme“.